Neue Regelung seit dem 1. Juni 2007 (EU/EFTA-Abkommen)
Ab 1. Juni 2007 ist das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der europäischen Gemeinschaft (EU/EFTA) definitiv in Kraft getreten. Das Abkommen betrifft alle versicherten Personen, die ihren Wohnsitz seit dem 1. Juni 2007 in einen Staat der EU oder einen EFTA Staat verlegt haben oder verlegen möchten. Für Wohnortswechsel vor dem 31. Mai 2007 gilt jedoch weiterhin das alte Recht. Massgebend dafür ist jeweils das Datum auf der Abmeldebescheinigung Ihrer Schweizer Wohngemeinde.
Aufgrund der Regelung im Abkommen ist die Auszahlung der Freizügigkeitsguthaben des obligatorischen Anteils beim definitiven Verlassen der Schweiz nicht mehr möglich, solange die versicherte Person in einem EU/EFTA Mitgliederstaat in der jeweiligen Sozialversicherung obligatorisch oder pflichtversichert ist.
Zudem ermöglicht das neue Abkommen, dass Freizügigkeitsguthaben neu auch für den Bezug von selbstbewohntem Wohneigentum im gesamten EU/EFTA Raum (heute nur im Schweizer Grenzgebiet) genutzt werden können.
Bei Ausreise in ein anderes Land kann jedoch weiterhin die gesamte Freizügigkeitsleistung bezogen werden.
